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der Satzung als pdf Dokument - KLICK
Satzung
I. Allgemeines
§ 1 (Name, Sitz, Rechtsform, Organe)
(I) Der Verein
führt den Namen „Corvette-Club Nordrhein-Westfalen e.V.“
(II) Vereinssitz ist Bochum.
(III) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum
unter der Nummer 69/03030024
eingetragen; er ist am 15. August 2003 errichtet worden.
IV) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 2 (Zweck)
Der Zweck des
Vereins ist der technische Erfahrungsaustausch und die Werterhaltung
von Corvette-Fahrzeugen, die Teilnahme an Veranstaltungen und die
Durchführung von Reisen, sowie die Förderung des Gemeinschaftssinns.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und pflegt freundschaftlichen
Kontakt zu anderen Vereinen.
II. Der Vorstand
§ 3 (Vorstand, Amtsdauer, Aufwandsentschädigung)
(I) Der Vorstand
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, der die Bezeichnung Präsident
führt, dem
2. Vorsitzenden, der die Bezeichnung Vizepräsident führt
dem Schatzmeister (Kassenwart),
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nur zusammen mit dem 2. Vorsitzenden
im Rahmen der gewöhnlich vorkommenden Rechtsgeschäfte,
gleiches gilt umgekehrt für den 2. Vorsitzenden.
(II) Über Ausgaben bis Euro 500,00 kann der Vorstand alleine
entscheiden.
Bei Ausgaben über Euro 500,00 kann der Vorstand mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder am Clubabend entscheiden.
(III) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(IV) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit
eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe auf jeder Hauptversammlung
festgelegt wird.
III. Mitgliedschaft
§ 4 (Mitgliedschaft, passive Mitgliedschaft, Teilnahme)
(I) Jede natürliche
oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Das Mitglied
muss eine Corvette besitzen. Der Mitgliedschaft geht ein Antrag
auf Aufnahme voraus. Dem Aufnahmegesuch wird nach drei Monaten stattgegeben,
wenn der Antragsteller sich dem Zweck des Vereins entsprechend verhält.
Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben werden.
(II) Jede natürliche oder juristische Person kann passives
Mitglied des Vereins werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Passive
Mitglieder sind solche, die keine Corvette besitzen oder ihre Corvette
im Laufe ihrer Mitgliedschaft abgegeben haben. Passive Mitglieder
sind von den Vergünstigungen, die der Verein seinen Mitgliedern
(Absatz 1) gewährt, ausgeschlossen.
(III) Jedes Mitglied soll an den Veranstaltungen des Vereins im
Rahmen der persönlichen Möglichkeiten teilnehmen.
§ 5 (Beiträge)
Die Mitglieder
leisten einen Jahresbeitrag, der mit dem Beginn des Geschäftsjahres
fällig wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und innerhalb
des ersten Quartals ohne besondere Aufforderung auf das Vereinskonto
zu leisten, sofern dem Verein keine Einzugsermächtigung vorliegt.
Für aktive Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag Euro 75,00,
für passive Mitglieder Euro 25,00.
Die Aufnahmegebühr beträgt immer Euro 75,00.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird für das folgende Geschäftsjahr
auf der Hauptversammlung festgelegt.
§ 6 (Kündigung)
Will ein Mitglied
aus dem Verein ausscheiden, so hat es seine Mitgliedschaft mit einer
Frist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu kündigen.
§ 7 (Ausschluss)
Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung und
dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder seinen Mitgliedsbeitrag
auch nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Der Vorstand beruft
sich mit einer Frist von zwei Wochen ein und beschließt den
Ausschluss einstimmig. Der Vorstand teilt den Beschluss dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief mit. Dem Mitglied wird vor dem Beschluss
über den Ausschluss eine Frist von mindestens zwei Wochen gegeben,
sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Gegen den
Beschluss über den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von
zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Beschwerde eingelegt werden.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Hauptversammlung.
Bis zu der Hauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers.
Ist ein auszuschließendes Mitglied zugleich Mitglied des Vorstandes,
so wird es auch aus dem Vorstand abberufen. Über den Ausschluss
entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
IV. Hauptversammlung
§ 8 (Hauptversammlung, Beschlussfassung, Einberufung, Befugnisse)
(I) Der Verein
hält einmal jährlich eine Hauptversammlung ab. Sie soll
im ersten Quartal eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung
zur Hauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vor ihrem Stattfinden
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(II) Die Beschlüsse der Versammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Beschlüsse
wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter unterschrieben
wird.
(III) Eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder ist erforderlich
für eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
Eine Satzungsänderung, die die Gemeinnützigkeit des Vereins
zu beeinträchtigen geeignet ist, ist unzulässig. Wird
die Auflösung beschlossen, so ist ein Beschluss über den
Vermögenszufall zu fassen. Hierfür gilt Absatz 2. Wird
über die Beschwerde gegen den Beschluss über den Ausschluss
eines Mitgliedes entschieden, so wird der Beschluss aufgehoben,
wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Aufhebung
stimmen. Soll ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden, ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(IV) Auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder hat der Vorstand
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn dringende Gründe dies erfordern.
V. Sonstiges
§ 9 (Haftung)
Der Verein haftet
nicht für seine Mitglieder.
§ 10 (Rechtsweg)
Vereinsschädigende
Handlungen der Mitglieder des Vereins werden auf dem ordentlichen
Rechtsweg verfolgt.
§ 11 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
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