Download der Satzung als pdf Dokument - KLICK


Satzung

I. Allgemeines


§ 1 (Name, Sitz, Rechtsform, Organe)

(I) Der Verein führt den Namen „Corvette-Club Nordrhein-Westfalen e.V.“
(II) Vereinssitz ist Bochum.
(III) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer 69/03030024
eingetragen; er ist am 15. August 2003 errichtet worden.
IV) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 2 (Zweck)

Der Zweck des Vereins ist der technische Erfahrungsaustausch und die Werterhaltung von Corvette-Fahrzeugen, die Teilnahme an Veranstaltungen und die Durchführung von Reisen, sowie die Förderung des Gemeinschaftssinns. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und pflegt freundschaftlichen Kontakt zu anderen Vereinen.


II. Der Vorstand


§ 3 (Vorstand, Amtsdauer, Aufwandsentschädigung)

(I) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, der die Bezeichnung Präsident führt, dem
2. Vorsitzenden, der die Bezeichnung Vizepräsident führt dem Schatzmeister (Kassenwart),
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nur zusammen mit dem 2. Vorsitzenden im Rahmen der gewöhnlich vorkommenden Rechtsgeschäfte, gleiches gilt umgekehrt für den 2. Vorsitzenden.
(II) Über Ausgaben bis Euro 500,00 kann der Vorstand alleine entscheiden.
Bei Ausgaben über Euro 500,00 kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder am Clubabend entscheiden.
(III) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
(IV) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe auf jeder Hauptversammlung festgelegt wird.


III. Mitgliedschaft


§ 4 (Mitgliedschaft, passive Mitgliedschaft, Teilnahme)

(I) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Das Mitglied muss eine Corvette besitzen. Der Mitgliedschaft geht ein Antrag auf Aufnahme voraus. Dem Aufnahmegesuch wird nach drei Monaten stattgegeben, wenn der Antragsteller sich dem Zweck des Vereins entsprechend verhält. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben werden.
(II) Jede natürliche oder juristische Person kann passives Mitglied des Vereins werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Passive Mitglieder sind solche, die keine Corvette besitzen oder ihre Corvette im Laufe ihrer Mitgliedschaft abgegeben haben. Passive Mitglieder sind von den Vergünstigungen, die der Verein seinen Mitgliedern (Absatz 1) gewährt, ausgeschlossen.
(III) Jedes Mitglied soll an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten teilnehmen.

§ 5 (Beiträge)

Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, der mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und innerhalb des ersten Quartals ohne besondere Aufforderung auf das Vereinskonto zu leisten, sofern dem Verein keine Einzugsermächtigung vorliegt.
Für aktive Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag Euro 75,00, für passive Mitglieder Euro 25,00.
Die Aufnahmegebühr beträgt immer Euro 75,00.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird für das folgende Geschäftsjahr auf der Hauptversammlung festgelegt.


§ 6 (Kündigung)

Will ein Mitglied aus dem Verein ausscheiden, so hat es seine Mitgliedschaft mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu kündigen.


§ 7 (Ausschluss)

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung und dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder seinen Mitgliedsbeitrag auch nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Der Vorstand beruft sich mit einer Frist von zwei Wochen ein und beschließt den Ausschluss einstimmig. Der Vorstand teilt den Beschluss dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit. Dem Mitglied wird vor dem Beschluss über den Ausschluss eine Frist von mindestens zwei Wochen gegeben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Hauptversammlung. Bis zu der Hauptversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers. Ist ein auszuschließendes Mitglied zugleich Mitglied des Vorstandes, so wird es auch aus dem Vorstand abberufen. Über den Ausschluss entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.


IV. Hauptversammlung


§ 8 (Hauptversammlung, Beschlussfassung, Einberufung, Befugnisse)

(I) Der Verein hält einmal jährlich eine Hauptversammlung ab. Sie soll im ersten Quartal eines Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung zur Hauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vor ihrem Stattfinden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(II) Die Beschlüsse der Versammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.
(III) Eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder ist erforderlich für eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins. Eine Satzungsänderung, die die Gemeinnützigkeit des Vereins zu beeinträchtigen geeignet ist, ist unzulässig. Wird die Auflösung beschlossen, so ist ein Beschluss über den Vermögenszufall zu fassen. Hierfür gilt Absatz 2. Wird über die Beschwerde gegen den Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes entschieden, so wird der Beschluss aufgehoben, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Aufhebung stimmen. Soll ein Vorstandsmitglied ausgeschlossen werden, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(IV) Auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dringende Gründe dies erfordern.


V. Sonstiges


§ 9 (Haftung)

Der Verein haftet nicht für seine Mitglieder.


§ 10 (Rechtsweg)

Vereinsschädigende Handlungen der Mitglieder des Vereins werden auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgt.


§ 11 (Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.